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Die Untersuchung geht im Wesentlichen von drei Befunden aus: Das Prinzip der Straffreiheit eigenverantwortlicher Selbstgefährdung wird überwiegend unter Hinweis auf das "Rechtsgut Volksgesundheit" außer Kraft gesetzt. Das BVerfG verneint eine Rechtsgutsverletzung als Voraussetzung rechtsgültiger Pönalisierung und gelangt darüber hinaus beim Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabis nur zur Einstellung des Strafverfahrens.§Die Untersuchung unternimmt eine Klärung der Reichweite der objektiven Zurechnungslehre. Leitgedanke ist die Aufgabe des Strafrechts, das Zusammenleben der Bürger dadurch zu sichern, dass die Schaffung eines Risikos für fremde Rechtsgüter mit Strafe bedroht wird, während eigenverantwortliche Selbstgefährdungen grundsätzlich straffrei sind. Auf der Grundlage einer (personalen) Rechtsgutslehre lässt sich die "Volksgesundheit" als "Scheinrechtsgut" einordnen. Die mit der (personalen) Rechtsgutslehre verzahnte objektive Zurechnungslehre wird wiederum durch das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht fundiert. Dies führt u.a. in Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen zur (materiellen) Straffreiheit des Eigenkonsums weicher Drogen in geringer Menge in Gestalt eines Tatbestandsausschließungsgrundes. (Nur) insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Initiative der Strafrechtsprofessoren zur Einrichtung einer Enqu
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