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Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber ihrem Auftrag verselbständigen kann, zumal wenn dieser nur mit Hilfe amorpher Rechtsbegriffe (Grundversorgungs- bzw. Funktionsauftrag) umrissen wird. Expansion und Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Programm- und sonstigen Tätigkeit schreiten voran. Spartenprogramme und digitale Programmbouquets, Pay-TV- und spezielle Internet-Programme sowie neue Formen wirtschaftlicher Betätigung (Access-Providing, "ZDF-Medienpark"" etc.) sind Beleg dafür. Gemeinsam ist diesen Bestrebungen, daß sie zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs führen und die ökonomische und publizistische Situation der privaten Wettbewerber beeinträchtigen.Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht fordern die Konkretisierung von Programm- und Angebotsumfang durch Parlamentsgesetz, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und "ungebührliche"" Belastungen der Rundfunkteilnehmer als solche erkennbar zu machen und zu verhindern. Der gesetzgeberische Spielraum wird dabei durch das Gebot der Staatsferne und die - nur noch als technisches Teilhaberecht zu verstehende - Entwicklungsgarantie begrenzt.
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