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Bis zu 30 Tage Rückgaberecht
Die Arbeit beschäftigt sich ausgehend von der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen, BGHZ 43, 227 ff. mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt, Sonderfachleuten und Bauunternehmern für Baumängel. Die Pflichtverstöße der Baubeteiligten, die eine Annahme der Gesamtschuld begründen, werden im einzelnen konkret dargelegt. Ausgehend hiervon wird die Auswirkung der gesamtschuldnerischen Haftung auf die Gewährleistungsansprüche der Baubeteiligten erörtert und der Frage nachgegangen, inwieweit sich der Bauherr eventuelles Mitverschulden zurechnen lassen muß. Ist die grundsätzliche Haftung im Außenverhältnis geklärt, stellt sich für den seitens des Bauherrn in Anspruch genommenen Gesamtschuldner das Problem, inwieweit er einen Ausgleich von den weiteren Baubeteiligten erreichen kann, wobei zahlreiche Haftungsbeschränkungen dann zum sogenannten «gestörten oder hinkenden Gesamtschuldnerausgleich» führen.