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Tom Walter behandelt den Verwahrungsvertrag, das depositum, im klassischen römischen Recht. Neben der Erörterung materiellrechtlicher Fragen wie zum Beispiel der Erbenhaftung und dem Haftungsmaßstab geht er auch der Frage nach, warum dem Hinterleger zwei verschiedene Klagen zur Verfügung standen, eine Klage mit der formula in factum concepta und eine Klage mit der formula in ius concepta. Im Hinblick auf die letzte Fragestellung untersucht der Autor vor allem die einzelnen Funktionen der actio depositi als Deliktsklage, als Zugriffsklage und als Bereicherungsklage sowie deren Verhältnis zu möglichen Konkurrenzklagen. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass zur Abschöpfung eines beim Verwahrer verbliebenen Vermögensvorteils wohl nur die formula in ius concepta einsetzbar war. Die Frage hingegen nach dem Grund für die Existenz einer Doppelformel muss offen bleiben.
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