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Architektur als Kunst steht unter dem Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). In der vorliegenden Untersuchung entwickelt der Autor die Grundrechtsdogmatik der "Freiheit der Baukunst" und ermisst ihren Gehalt für das öffentliche Bau- und Denkmalschutzrecht.§Bernhard Schneider stützt sich hierfür auf eine Untersuchung des grundrechtlichen Normbereichs und stellt Geschichte und Geltungsanspruch der Architektur als Kunstgattung dar. Er wirft auch einen Blick auf die gewachsenen Rechtsgebiete des Urheber- und Denkmalschutzrechts. Der Autor hebt besonders die Verschränkung von Architektur und Städtebau hervor. Er unterbreitet schließlich Vorschläge zur weitergehenden Berücksichtigung des ästhetisch-gestalterischen Aspekts in dem nach wie vor zu sehr am Modell der "funktionalen Stadt" orientierten Bauplanungsrecht. Seine Überlegungen gehören so in den Zusammenhang der aktuellen Wiederentdeckung der "Stadt als Lebensform" und der Bedeutung von Architektur und Baukultur. Neben dem Bauplanungsrecht werden gleichermaßen das Verunstaltungsverbot, Abstandsvorschriften, Gestaltungssatzungen und das Denkmalschutzrecht erörtert. Rechtsprechung und Literatur werden umfassend ausgewertet.
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